I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Verband führt den Namen "ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", hat seinen Sitz in Köln und erhält mit
Eintragung in das Vereinsregister den Rechtsstand einer juristischen Person.
II. Abschnitt
Ziele und Zwecke des Verbandes
§ 2
Der Verband "ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND e. V." hat die Aufgabe, alle Angehörigen des estnischen Volkes zu betreuen,
die in westlichen Ländern leben, und zwar insbesondere durch Förderung allgemeiner und fachlicher
Bildung unter besonderer Berücksichtigung des estnischen Volkstums, durch kulturelle Betreuung der
Angehörigen des estnischen Volkes, vor allem auch der estnischen Jugend, und durch soziale Betreuung
hilfsbedürftiger und minderbemittelter Mitglieder des estnischen Volkes in der Bundesrepublik Deutschland.
Zur Erreichung dieser Ziele hat der Verband das Recht
- Kapitalien und Fonds zu bilden
- Lotterien und Sammlungen zu veranstalten,
- Spenden und sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen,
- Spenden und Unterstützung zu gewähren,
- kulturelle und wohltätige Unternehmungen zu gründen und kulturelle oder wohltätige Veranstaltungen zu organisieren.
§ 3
Der Verband "ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne das Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten (bis auf die satzungsmäßige Betreuung hilfsbedürftiger und minderbemittelter
Angehörigen des estnischen Volkes) keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt worden.
III. Abschnitt
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder des Verbandes "ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND" können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand
(Zentralkomitee) erworben.
Verbandsmitglieder sollen vorwiegend Personen beiderlei Geschlechts estnischer Nationalität werden,
die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen und das 18, Lebensjahr vollendet haben. Soweit
örtliche Vereinigungen von Personen estnischer Nationalität existieren, sollen sie durch mindestens eine
Person als Verbandsmitglied vertreten werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand (Zentralkomitee) zu richten ist.
Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Kalenderjahres wirksam, in dessen Verlauf sie dem Vorstand
(Zentralkomitee) zugeht.
Über den Ausschluß aus dem Verband beschließt der Zentralrat nach billigem Ermessen.
Wenn ein Mitglied die Bundesrepublik. Deutschland verläßt, kann der Vorstand den Ausschluß in der
Weise beantragen, daß er daß Mitglied aus der Mitgliederliste streicht.
§ 5
Der Verband kann Persönlichkeiten, die durch ihre Tätigkeiten für die Erreichung des Verbandszweckes
beitragen und sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben, zu ihren Ehrenmitgliedern wählen.
Der Verband kann auf schriftlichen Antrag Fördernde Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufnehmen,
die bereit sind, zur Erreichung der Ziele des Verbandes beizutragen.
Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder sind den Satzungen des Verbandes nicht unterworfen. sie haben
Im Zentralrat kein Stimmrecht.
IV. Abschnitt
Verbandsorgane
§ 6
Organe der Verbandes sind:
- der Zentralrat (die Delegiertenversammlung)
- das Zentralkomitee (der Vorstand).
§ 7
Die Verbandsmitglieder wählen den Zentralrat für die Dauer von 4 Jahren schriftlich in geheimer Wahl.
Der Zentralrat wird von einem Mitglied des Zentralkomitees (Vorstand) - in der Regel durch den
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden - durch schriftliche Einladung einberufen. Die
Einberufung hat mindestens zehn Tage vor der Zentralratssitzung zu erfolgen und muß die
Tagesordnung enthalten.
Das Zentralkomitee (Vorstand) soll den Zentralrat mindestens einmal jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Zentralratsversammlung ist vom Zentralkomitee einzuberufen, wenn ein Fünftel
der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn das Interesse das
Vereins es erfordert.
Der Zentralrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.
Eine Vertretung der Zentralratsmitglieder ist zulässig, wenn das vertretene Mitglied des Zentralrats zu
Beginn der Versammlung oder vorher eine schriftliche Vollmacht dem Zentralkomitee (Vorstand) vorlegt.
Ein Vertreter kann nur ein Mitglied des Zentralrats (Delegiertenversammlung) vertreten. Die Vertretung ist nur durch ein
Mitglied des Zentralrats möglich.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung
nichts anderes vorschreibt.
Zu Satzungsänderungen sowie zur Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von
drei Viertel aller Mitglieder das Zentralrats (einschließlich der nicht erschienenen und nicht vertretenen) erforderlich.
Das gilt auch für eine etwaige Sitzverlegung, weil der Beschluß über die Sitzverlegung eine Satzungsänderung
enthält.
Die Leitung der Zentralratssitzungen hat der Vorsitzende, bei Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
Stattdessen kann der Zentralrat zu Beginn der Tagung einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit
wählen.
Der Zentralrat wählt zu jeder Sitzung einen Protokollführer, soweit nicht generell ein Protokollführer gewählt
und dieser anwesend ist.
Über die in Zentralrat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 8
Der Zentralrat entscheidet über alle grundlegenden Fragen des Vereins, insbesondere darüber,
- ob und in welcher Höhe von den Verbandsmitgliedern Beiträge zu zahlen sind,
- über die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- über die Wahl von Ausschußmitgliedern, denen besondere Aufgaben übertragen
werden, und über die Wahl von Rechnungsprüfern,
- über die Entlastung das Vorstandes und anderer Verbandsorgane,
- über den Ausschluß von Vorstandsmitgliedern (Mitglieder des Zentralkomitees)
aus dem Verband,
- über Einsprüche, die von Verbandsmitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes
erhoben worden, durch die ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausgeschlossen ist,
- über Satzungsänderungen und Über die Auflösung des Verbandes.
§ 9
Der Vorstand des Verbandes (Zentralkomitee) wird vom Zentralrat für die Dauer von vier Jahren in
geheimer Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten, einem Stellvertreter des Vizepräsidenten, einem Sekretär und einem Schatzmeister. Der
Vorstand führt die Bezeichnung "ESTNISCHES ZENTPALKOMITEE in der BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND".
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von ihnen ist einzeln
berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§ 10
Das Zentralkomitee führt die Geschäfte des Verbandes. Es ist verpflichtet, dem Zentralrat jährlich eine
Jahresrechnung vorzulegen und einen Voranschlag für das kommende Jahr. Über den Voranschlag wird im
Zentralrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 11
Das Zentralkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Präsident oder der
Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
§ 12
Das Zentralkomitee beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluß von Mitgliedern aus dem
Verband. Darüber, ob Mitglieder des Zentralkomitees ausgeschlossen worden sollen, beschließt nicht das
Zentralkomitee selbst, sondern der Zentralrat.
Gegen die Entscheidung des Zentralkomitees, durch die ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausgeschlossen
wird, kann innerhalb eines Monats nach Absendung des Zentralkomitee-Beschlusses an das ausgeschlossene
Verbandsmitglied schriftlich Berufung eingelegt werden, über die der Zentralrat abschließend entscheidet.
V. Abschnitt
Abteilungen des Verbandes
§ 13
Die an einem Ort wohnenden Mitglieder des Verbandes können sich vereinigen. Derartige Vereinigungen führen
den Namen des Landes oder das Ortes, in dem sie sich befinden. Sie sind dem Zentralkomitee zu melden.
§ 14
Die Angelegenheiten der Abteilungen werden, soweit sie nicht vom Zentralkomitee oder vom Zentralrat zu
besorgen sind, durch Beschlüsse der Abteilungsversammlungen geordnet. Bei Meinungsverschiedenheiten mit
dem Zentralkomitee entscheidet der Zentralrat.
Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht
aus drei oder fünf Mitgliedern.
Vl. Abschnitt
Satzungsänderungen und Auflösung
§ 15
Obwohl zu Satzungsänderungen wie auch zur Auflösung des Verbandes ein Beschluß durch drei Viertel aller
Mitglieder genügt, ist zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung kann schriftlich erklärt werden. Die schriftliche Zustimmung genügt nur zur Änderung des
Verbandszweckes, dagegen nicht zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des
Verbandes.
Zur Einberufung von Zentralratssitzungen genügt, die Absendung der Ladung an die letzte, dem Zentralkomitee
bekannte Anschrift des Mitglieds.
§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, von dem das Verbandsvermögen ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwandt werden soll. Dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche wird die Auflage erteilt,
das ihm zufallende Verbandsvermögen möglichst im Interesse der Mitglieder der Estnischen VoIksgemeinschaft in
Deutschland zu verwenden.
Diese Neufassung der Satzung ist in der Zentralratssitzung vom 17.01.2009 beschlossen worden.
SATZUNG
des Verbandes "ESTNISCHE VOLKSGEMEINSCHAFT in der BRD e. V."